Lebensversicherungen richtig gestalten
Stand: Juli 2026 – dieser Artikel wird bei Gesetzesänderungen laufend aktualisiert.
Die Lebensversicherung ist das unterschätzte Schweizer Taschenmesser der Nachlassplanung: Sie schafft schnelle Liquidität am Nachlass vorbei – für Bestattung, Pflichtteil oder Erbschaftsteuer. Aber zwei Dinge entscheiden über Erfolg oder teures Missverständnis: das Bezugsrecht und – bei Unverheirateten – die Frage, wer eigentlich Versicherungsnehmer ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit eingesetztem Bezugsrecht fließt die Auszahlung direkt an die benannte Person – ohne Erbschein, ohne Nachlassverfahren, meist binnen Tagen.
- Am Finanzamt fließt sie aber nicht vorbei: Die Auszahlung unterliegt der Erbschaftsteuer beim Bezugsberechtigten – relevant vor allem bei nur 20.000 € Freibetrag für Unverheiratete.
- Die Lösung für unverheiratete Paare: die Über-Kreuz-Gestaltung – dann ist die Auszahlung komplett steuerfrei.
- Bezugsrechte veralten: Ex-Partner bleiben eingetragen, bis jemand es ändert. Jede Police regelmäßig prüfen!
- Ohne Bezugsrecht fällt die Auszahlung in den Nachlass – mit Erbengemeinschaft, Pflichtteil und Wartezeit.
Das Bezugsrecht: der wichtigste Eintrag deiner Police
Wer im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist, erhält die Todesfallleistung direkt vom Versicherer – die Summe gehört nie zum Nachlass. Das hat drei mächtige Effekte: Tempo (Geld oft binnen Tagen, während der Erbschein Monate dauern kann), Steuerung (du bestimmst den Empfänger unabhängig vom Testament) und Pflichtteils-Distanz (die Summe zählt nicht zum Nachlass – für Pflichtteilsergänzungsansprüche gelten Sonderregeln, meist wird nur ein Teil angesetzt).
Genau deshalb ist die Police das ideale Werkzeug, um Liquidität dorthin zu bringen, wo sie im Erbfall fehlt: zum überlebenden Partner für die ersten Monate, zum Erben des Hauses, der damit Pflichtteil oder Erbschaftsteuer bedienen kann, ohne die Immobilie zu verkaufen.
Der Steuer-Blick: vorbei am Nachlass heißt nicht vorbei am Finanzamt
Die Auszahlung an einen Bezugsberechtigten gilt als Erwerb von Todes wegen und unterliegt der Erbschaftsteuer – mit dem Freibetrag des Empfängers. Beim Ehepartner (500.000 €) und bei Kindern (400.000 €) ist das oft unproblematisch. Kritisch wird es beim unverheirateten Partner: 20.000 € Freibetrag, Steuerklasse III mit 30 % aufwärts. Eine 300.000-€-Police kann dann über 80.000 € Steuer auslösen – ausgerechnet bei der Absicherung, die den Partner schützen sollte.
Die Über-Kreuz-Gestaltung: der legale Ausweg für Unverheiratete
Der Trick liegt in der Rollenverteilung: Jeder Partner schließt als Versicherungsnehmer eine Police auf das Leben des anderen ab und zahlt die Beiträge selbst. Stirbt Partner A, erhält Partner B die Auszahlung aus seinem eigenen Vertrag – er bekommt nichts „vom Verstorbenen", sondern die Leistung aus einem Vertrag, den er selbst bezahlt hat. Ergebnis: keine Erbschaftsteuer, unabhängig von der Summe.
- Rollen richtig setzen: Versicherungsnehmer = Beitragszahler = Bezugsberechtigter ist Partner B; versicherte Person ist Partner A (und umgekehrt im zweiten Vertrag).
- Beiträge strikt vom eigenen Konto zahlen – zahlt der andere mit, kippt die Konstruktion anteilig (Stichwort Oder-Konto).
- Bestehende Policen prüfen: Eine Umschreibung des Versicherungsnehmers ist oft möglich – mit dem Versicherer und Berater klären, bevor neu abgeschlossen wird.
- Bei Heirat neu denken: Nach der Hochzeit greifen die großen Freibeträge – die Über-Kreuz-Konstruktion ist dann meist unnötig, schadet aber auch nicht.
Und im Planer festhalten: welche Policen existieren, bei welchem Versicherer, wer bezugsberechtigt ist und wo die Verträge liegen – die schnellste Auszahlung nützt nichts, wenn niemand von der Police weiß.
Vom Wissen ins Handeln kommen
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Zum Komplett-PaketHäufige Fragen
Gehört die Lebensversicherung zum Erbe?
Mit benanntem Bezugsrecht nein – die Auszahlung fließt am Nachlass vorbei direkt an die benannte Person. Ohne Bezugsrecht fällt sie in den Nachlass, mit allen Folgen (Erbengemeinschaft, Pflichtteil, Wartezeit).
Muss der Bezugsberechtigte Erbschaftsteuer zahlen?
Ja – die Auszahlung unterliegt der Erbschaftsteuer mit dem persönlichen Freibetrag des Empfängers. Ausnahme: die Über-Kreuz-Gestaltung, bei der der Empfänger aus seinem eigenen Vertrag leistet und steuerfrei bleibt.
Wie funktioniert die Über-Kreuz-Versicherung genau?
Jeder Partner ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter eines Vertrags auf das Leben des anderen. Die Auszahlung ist dann keine Zuwendung des Verstorbenen, sondern die Leistung aus dem eigenen Vertrag – und damit erbschaftsteuerfrei.
Kann ich das Bezugsrecht jederzeit ändern?
Beim widerruflichen Bezugsrecht ja, formlos per Mitteilung an den Versicherer. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht bindet dich dagegen dauerhaft – es wird nur in besonderen Konstellationen (z. B. Absicherung von Verträgen) vereinbart.
Was passiert, wenn noch mein Ex-Partner eingetragen ist?
Dann erhält im Zweifel der Ex-Partner die Auszahlung – das Bezugsrecht gilt, bis es geändert wird. Deshalb: nach jeder Lebensveränderung (Trennung, Heirat, Geburt) alle Policen prüfen.
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